KURIOSITÄTEN ZUM THEMA PENSIONEN

Ich habe mir wieder einmal einige Gedanken zum Thema Pensionen in Österreich gemacht. Wobei ich heute einen größeren thematischen Bogen spanne, der primär mit dem Thema „Pensionen“ zu tun hat.

Zum Weltfrauentag am 08. März wird jedes Jahr von vielen Seiten in Erinnerung gerufen, welche Nachteile Frauen in Österreich haben und wie weit es von der Gleichstellung zu den Männern noch ist. Von vielen Seiten her wird man nicht müde, auf Benachteiligungen von Frauen hinzuweisen.

Dabei findet auch immer jedes Jahr der Equal Pay Day und der Equal Pension Day Erwähnung.

Der Equal Pay Day war heuer der 16. Februar. Er markiert den Tag an dem Frauen für ihre Arbeit im Vergleich zu Männern erstmals bezahlt werden. Heuer 47, waren es letztes Jahr noch 46 Tage, an denen Frauen umsonst arbeiteten. Der „Gender Pay Gap“, der die Differenz zwischen den Gehältern von Mann und Frau beschreibt, liegt in Österreich bei 36 Prozent.

Vergleicht man lediglich die Bezahlung bei Vollzeitbeschäftigung, verdienen Frauen immer noch um 13 Prozent weniger als Männer, die genauso viele Stunden leisten. Zu diesen Ergebnissen kommt eine Analyse des Momentum-Instituts. Man(n) sollte allerdings bedenken, dass Frauen den größten Anteil Teilzeitbeschäftigter ausmachen, um neben dem Beruf Kinder großzuziehen und den Haushalt zu führen. Das spiegelt sich auch in den Zahlen zur Teilzeitbeschäftigung wieder.

So sind die Hälfte der berufstätigen Frauen ab 30 Jahren in Teilzeit. Dabei werden weniger Stunden gearbeitet, und damit ist im Normalfall das Einkommen ebenfalls geringer. Das betrifft Frauen stärker als Männer, denn sie arbeiten entlang aller Altersgruppen deutlich öfter in Teilzeit. Ungefähr die Hälfte aller Frauen im Alter von 45 bis 54 Jahren arbeitet 20 Stunden pro Woche, bei Männern im selben Alter sind es gerade einmal sieben Prozent. „Beim ersten Kind liegt das Durchschnittsalter der Mutter bei rund 30 Jahren. Mit der Kinderbetreuung werden die Mütter immer noch allein gelassen, die Folge ist, dass sie dafür ihre Lohnarbeit oft deutlich reduzieren. Das erklärt den Anstieg der Telzeitquote der Mütter zwischen den Altersgruppen 25–34 und 35–44. Ab der Altersgruppe 35 und älter sinkt die Teilzeitquote der Frauen nicht mehr unter 50 Prozent.

Meines Erachtens wird da zu wenig zwischen Frauen und Müttern unterschieden. Die Lebensverlaufssituation von Müttern, die oftmals nach Elternkarenzzeiten nur mehr Teilzeit arbeiten, kann doch nicht mit jener von kinderlosen Frauen verglichen werden – fallen bei ihnen doch die Betreuungspflichten für ihre Kinder weg.

Dass Sorgearbeit für die alternden Eltern in späteren Jahren Thema werden kann, ist natürlich unbestritten. Aber diese dürfte den beruflichen Ambitionen nicht so gravierend im Weg stehen, wie dies bei der Kinderbetreuung der Fall ist.

Die Motive für die Teilzeitbeschäftigung sind bei Mann und Frau unterschiedlich. Während 39 Prozent der Frauen aufgrund von Betreuungspflichten für Kinder oder pflegebedürftige Angehörige weniger Lohnarbeit leisten, dürfte das bei Männern nicht der Fall sein. Sie arbeiten erst ab der Altersgruppe 65 Jahre und älter zu einem bedeutenden Anteil (über 60 Prozent) in Teilzeit.

Als Grund nennt ein Viertel der Männer im Alter von 15 bis 64 Jahren, dass sie einfach keiner Vollzeitbeschäftigung nachgehen wollen. Weitere 20 Prozent arbeiten aufgrund von Aus- und Weiterbildungen nur Teilzeit. Gerade einmal 7,6 Prozent der Männer geben an, wegen Betreuungspflichten Teilzeit zu arbeiten. „Kinderbetreuung oder Pflege von Angehörigen gilt in Österreich noch immer als Frauensache. Etwas anders ist die Situation z. B. in Deutschland. Dort wurde mit nicht übertragbaren Karenzmonaten für Väter vorgezeigt, dass Väter dadurch einen größeren Teil der unbezahlten Arbeit übernehmen, was auch den Gender-Pay-Gap schrumpfen lässt.

Als wichtiges Mittel, um die Einkommenslücke zu schließen, wird oft der Ausbau flächendeckender kostenloser Kinderbetreuung genannt. Günstig wären dabei Öffnungszeiten, die eine Vollzeitbeschäftigung ermöglichen.  Denn Mütter arbeiten oft Teilzeit, weil es mit Betreuungspflichten schlicht nicht anders geht. Solange Kinderbetreuungsplätze im Land fehlen, werden Mütter weiter unnötig schlechter bezahlt als Männer.

Ausbildungsmäßig haben die österreichischen Frauen die Männer laut Statistik überholt, eine schlechtere Bezahlung sollte im Regelfall – bedingt durch die Dichte der Kollektivverträge in Österreich – kaum möglich sein. Wenn das trotzdem passiert, dann wohl im Regelfall von Überzahlungen. Vor einigen Jahren wurde sichergestellt, dass Bienniensprünge (also Vorrückungen) im Rahmen der Gehaltseinstufung auch dann stattzufinden haben, wenn sich die betreffende Person z. B. in Elternkarenz befindet. Damit wurde ein oftmaliger bisheriger Nachteil ausgeglichen.

Der Equal Pension Day wiederum macht jährlich auf den Pensionshöhenunterschied zwischen Frauen und Männern aufmerksam. Es ist jener Tag, an dem Männer bereits seit Jahresbeginn so viel Pension erhalten haben, wie Frauen erst bis Jahresende erhalten haben werden. Heuer fiel  der Equal Pension Day auf den 04. August 2023. Im Vergleich zu 2022 bedeutet der 04. August eine Verbesserung um einen Tag. 

Und auch hier: Hauptfaktor für den Pensionsrückstand von Frauen (Müttern) gegenüber Männern ist ihr geringeres Erwerbseinkommen im Laufe ihres Erwerbslebens. Der zweite Einflussfaktor – so steht es auf der Website des Finanzministeriums – ist die geringere Anzahl an Erwerbsjahren. Und hier wird – neben unbezahlter Hausarbeit, Kinderbetreuung, Betreuung von Pflegebedürftigen Familienangehörigen und späterem Erwerbseintritt durch höhere Schulbildung aktuell noch der Unterschied zwischen dem gesetzlichen Pensionsalter der Frauen und der Männer angeführt. Und dieses letzte Argument, das der derzeit gesetzliche Unterschied des Pensionsalters bei Männern und Frauen eine entscheidende Rolle spielt – sehe ich wesentlich anders. Von meinem Wissenstand ist das schlicht eine Unwahrheit.

Wie sieht es aktuell bei den Pensionen aus: Frauenpensionen liegen in Österreich durchschnittlich bei 1.239 Euro. Die Pensionen der Männer betragen im Durchschnitt 2.103 Euro brutto. Der Unterschied liegt damit bei 41,06 %. Im OECD-Durchschnitt haben Frauen um 26 Prozent weniger Pension, am geringsten ist der Unterschied in Estland mit unter fünf Prozent. Diese Zahlen sind Realität. Der Unterschied würde aber noch größer sein, hätte der Staat nicht dafür gesorgt, dass der Pensionsberechnungsrahmen bei Frauen entschieden besser ist als bei Männern. Diese Form der Ungleichheit wurde jahrzehntelang still zur Kenntnis genommen, wahrscheinlich ist dieser Unterschied aber auch kaum jemandem wirklich bewusst. Wer rechnet schon mit dem Pensionsrechner herum und stellt Vergleiche an?

Ein Beispiel: Ein Mann hat seinerzeit mit 62 Jahren per 01.09.2020 seine Korridorpension angetreten und musste 15,3 % Abschläge akzeptieren. Jetzt wusste er um die niedrig ausfallenden Frauenpensionen und dachte sich, schalte ich bei der Berechnung meiner zu erwartenden Pension bei AK-Rechner einfach von Mann als Frau, da werde ich dann ganz konkret sehen, um wieviel weniger ich als Frau herausbekommen würde. Aber: Überraschung: Mit seinem Berufsverlauf hätte er natürlich als Frau bereits 2 Jahre früher, also mit 60 Jahren in die Regelpension gehen können, dabei hätte er als sie monatlich brutto um € 500,– mehr an Pensionszahlung erhalten, als er mit 62 Jahren. Noch krasser viel der Vergleich aus, als er berechnete, wieviel er als Frau mit 62 Jahren an Pension erhalten würde. Da waren es schon – auf Grund der Zuschläge, die eine Frau hat, wenn sie über 60 Jahre hinaus beruflich tätig ist – schon brutto monatlich € 900,–. Rechnet man brutto 900,– monatlich mehr auf 20 Jahre hin, kommt der stattliche Betrag von brutto € 252.000,– (ohne die jährlichen Valorisierungen). Mit berechneter Valorisierung von 3 % jährlich komme ich dabei auf gut € 360.000,–. Solche Überraschungen hält das österreichische Pensionsrecht bereit. Das ist einfach zu schlucken und hinzunehmen.

Das heißt: Die Pensionsbeiträge der Männer waren jahrzehntelang und sind auch aktuell noch wesentlich weniger wert als jene der Frauen. Jetzt muss man bedenken: Es geht ja nicht nur um getrennte Einkommen von Mann und Frau. Es geht auch, um das gemeinsame Haushaltseinkommen. Dieses wurde bei dieser Familie bewusst am Pensionsstichtag um € 900,– brutto monatlich geschmälert. Aber diskriminiert werden ja nur die Frauen – die Männer offensichtlich nicht. Die nehmen ihre Schlechterstellung einfach so hin und schlucken die schlechtere Berechnungsbasis. Würde der Berechnungsrahmen der Frauen auch für die Männer angewandt, wäre der Equal Pension Day heuer sicher nicht am 04.08.2023 gewesen, sondern würde einige Wochen davor liegen. Jetzt mache ich mal einen kurzen Blick auf den Begriff der Diskriminierung: Diese ist jede Form der ungerechtfertigten Benachteiligung oder Ungleichbehandlung von einzelnen Personen oder Gruppen aufgrund verschiedener wahrnehmbarer beziehungsweise nicht unmittelbar wahrnehmbarer Merkmale. Wahrnehmbar sind zum Beispiel Alter, ethnische Zugehörigkeit oder Behinderung. Nicht unmittelbar wahrnehmbar sind beispielsweise Weltanschauung, Religion oder sexuelle Orientierung. In Österreich ist festgelegt, dass Maßnahmen, die zur Förderung eines Geschlechts getroffen werden, um die tatsächlichen Benachteiligungen dieses Geschlechts zu verhindern oder auszugleichen, nicht als Diskriminierung gelten. Also alles im Lot? Ich bin mir da nicht ganz so sicher … und warum entgehen solche Bestimmungen der Öffentlichkeit? Die Gewinner dieser Regelung: Frauen, die kinderlos geblieben sind, das sind in Österreich etwa 20 % der Frauen. Die bevorzugende Regelung wurde wohl primär für Mütter gemacht.

Jetzt kann man natürlich diskutieren – hätte er als Frau (ich spreche bewusst nicht von Mutter) den gleichen Berufsverlauf gehabt, wie als Mann – aber das ist halt fiktiv. Klar ist auf alle Fälle, dass bei ihm auch 9 Monate Zivildienst eingerechnet waren, was bei einer Frau nicht angefallen wäre.

Die Pensionshöhe bei Frauen und Männern ist bei fiktivem gleichen Berufsverlauf aktuell erst bei einem Pensionsantritt im Alter von vollendeten 68 Jahren (!!!) gleich hoch. Bis dahin würde eine Frau eine höhere Pension als ein Mann beziehen.

In diesem Kontext ist noch anzumerken, dass Frauen aktuell ab ihrer Pensionierung mit dem 60. Lebensjahr voll dazuverdienen können, während Männern das bis zur Erreichung des 65. Lebensjahres vorenthalten wird – und bei ihnen nur ein geringfügiger Zuverdienst möglich ist – das sind derzeit € 500,91 monatlich!

In der Tageszeitung die Presse fand sich zum Thema unterschiedlicher Pensionsantritt bei Männern und Frauen folgender Artikel von Benedikt Kommenda, den ich zur Gänze wieder gebe:

Die Überschrift des Artikels: Ungleiches Pensionsalter auch in Österreich EU-widrig

Grundrechte: Ein ungleiches Rentenalter für Richterinnen und Richter in Polen ist EU-widrig. Jenes für Mann und Frau im Österreich könnte es ebenfalls sein.

Anfangs November 2019 hat der Gerichtshof der EU (EuGH) mit einem Urteil über das ungleiche Pensionsalter von Frauen und Männern aufhorchen lassen. Dass polnische Richterinnen nach einer Justizreform 2017 mit 60 Jahren in Pension gehen mussten, während ohne männlichen Kollegen bis 65 arbeiten sollten, widersprach dem EU-Recht (C-192/18 – Polen hatte die Reform mittlerweile reformiert).

Droht damit auch das ungleiche Pensionsalter in Österreich, welches erst ab 2024 bis 2033 schrittweise angepasst wird, früher zu kippen?

Leicht möglich, wenn auch aus anderen Gründen als im Urteil gegen Polen. Für österreichische Richterinnen und Richter hat es zwar schon deshalb keine Folgen, weil sie ohnehin – wie Beamte – alle mit 65 in den Ruhestand treten (VfGH-Mitglieder mit 70). Im Polen-Urteil finden sich aber Aussagen, die auf den ersten Blick auch die unterschiedlichen ASVG-Altersgrenzen betreffen könnten. So heißt es in Randzahl 76, dass unterschiedliche Altersgrenzen für den Eintritt in den Ruhestand „dem Grundsatz der Gleichbehandlung entgegenstehen“.

Der zweite Blick offenbart jedoch, dass der EUGH sich auf eine Richtlinie bezieht, die nur Entgeltzahlungen betrifft (2006/54). Und Sozialversicherungsleistungen wie ASVG-Pension gelten nicht als Entgelt (im Gegensatz zu dem, was der Staat seinen Beamten i. R. zahlt). Für sie gibt es eine eigene Richtlinie (79/7), die grundsätzlich ebenfalls auf Gleichbehandlung der Geschlechter abzielt. Genau für das Rentenalter lässt diese Richtlinie aber Ausnahmen zu (Art. 7).

Die Mitgliedsstaaten sind nur verpflichtet, die EU-Kommission regelmäßig zu informieren, was die Beibehaltung von Unterschieden im Pensionsalter rechtfertigt und wie es um die Möglichkeiten einer späteren Revision steht (Art. 8). Das tut Österreich rechtbrav, wobei sich Fachleute schon wundern, warum Brüssel diese Erklärungen widerspruchlos hinnimmt. Michaela Windisch-Graetz, stellvertretende Vorständin des Institutes für Arbeitsrecht der Uni Wien, findet den /1992!) per Verfassungsgesetz abgesicherten Übergangszeitraum bis 2033 wörtlich „absurd“. Man habe damals, nachdem der Verfassungsgerichtshof das ungleiche Pensionsalter für verfassungswidrig erklärt hat, „die Wählerinnen nicht verschrecken“ wollen.

Dennoch: Formal ist die im Schneckentempo auslaufende österreichische Regelung mit dem sogenannten Sekundärrecht – darunter die erwähnten Richtlinien – vereinbar. Für Franz Marhold, Anwalt und Leiter des Institutes für Arbeitsrecht an der WU Wien, ist aber fraglich, ob die Richtlinie 79/7 mit der später in Kraft getretenen und höherrangigen EU-Grundrechtscharta vereinbar ist. Denn deren Gleichheitsgebot erlaubt nur sachlich gerechtfertigte Ausnahmen.

Und hier zeigen sich, abgesehen von der extrem langen Übergangsfrist, erstaunlich Abnormitäten. So ist in Österreich das Arbeitsrecht punkto Pensionsantritt nicht mit dem Sozialrecht synchronisiert. Heißt: wer eine reguläre Alterspension bezieht, kann ohne Abschläge weiterarbeiten und das kommt den Frauen eher (bzw. früher) zugute als Männern. Eine 60-jährige kann weiter verdienen und zugleich schon ihre volle Pension beziehen. Wenn sie das will –realistisch wohl nur in attraktiven Positionen -, kann sie ihren Arbeitgeber sogar dazu zwingen. Hier kommt der (primärrechtliche) Art 157 AEUV Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union)ins Spiel, der gleiche Arbeitsbedingungen für Frau und Mann vorschreibt. Arbeitgeber dürfen Beschäftigte also nicht zu ungleichen Zeiten in die Pension zwingen.

Das ist der Grund, warum die Innsbrucker PVA-Ärztin Christine Kleist, die mit 60 in Pension geschickt worden ist, zwei Jahre später erfolgreich auf den Fortbestand ihres Dienstverhältnisses klagen konnte. Der EUGH ortete nämlich im Jahr 2010 in Kleists Pensionierung eine Diskriminierung aufgrund des Geschlechtes (C 356/09). Es ist ein offenes Geheimnis, dass in vielen staatsnahen Unternehmen über 60-jährige Pensionsitinnen arbeiten und daher Gehalt und Pension beziehen. Unternehmen, die aus wirtschaftlichen Gründen Ältere pensionieren wollen, müssen dabei Männer und Frauenaltersmäßig gleich behandeln, wobei einvernehmliche Regelungen jedoch vorgehen.

Marhold zeigt eine weitere Ungleichheit bei Seniorinnen und Senioren auf. Geht ein Mann mit 62 Jahren vorzeitig in Pension, muss er einen Abschlag hinnehmen; eine gleichaltrige Frau, die mit 60 Jahren nicht in die Alterspension geht, erhält dafür einen Zuschlag zur Pension. Marhold errechnet den Unterschied mit einer Summe von 20 %.

Es wäre interessant, zu wissen, wie der EUGH solche Ungleichbehandlungen im Licht der Grundrechtcharta sieht. Noch hat sich kein österreichisches Gericht gefunden, dass diese Frage in Luxemburg vorgelegt hätte. Meine Überlegung dazu: Männer lassen sich wesentlich leichter diskriminieren, als Frauen.

Festzuhalten ist jedoch, dass mit der Angleichung des Pensionsantrittsalters der Frauen an jenes der Männer, die Ungleichheit des unterschiedlichen Pensionsantrittsalters schrittweise ab 2024 aufgehoben wird. Und auch der jahrzehntelange bessere Pensionsberechnungsrahmen bei den Frauen – der offiziell immer totgeschwiegen wurde – fällt dann weg. Eines – was immer wieder öffentlich behauptet wird – stimmt nach meinen Berechnungen nicht: Nämlich: Dass Frauen von einer längeren Erwerbsdauer profitieren. Denn die Pensionshöhe, die sie derzeit bereits mit 60 Jahren erreicht haben, wird auch mit 65 Jahren kaum wesentlich höher sein. Darüber wird nicht gesprochen und schon gar nicht öffentlich diskutiert. Was mich natürlich wundert – wo sind denn die Organisationen, die ständig auf die Nachteile von Frauen hinweisen? In diesem Fall ist es ja auch ein bisschen anders: Die entschiedenen Vorteile der Frauen fallen weg. Sie haben hinkünftig auch die wesentlich schlechtere Berechnungsform ihrer Pension, die Männer immer schon hatten, zur Kenntnis zu nehmen. Aber auch über das kann man doch kommunizieren.

Ich habe zuletzt berechnet, wie sich das 4 Jahre längere Arbeiten bei einer guten Bekannten von mir auf ihre Pensionshöhe auswirkt: Monatlich erhält sie brutto € 15,– mehr – als wenn sie 4 Jahre älter wäre und schon mit 60 Jahren in Pension gehen könnte. Zur Klarstellung – ich habe dabei den sogenannten „heutigen Wert“ im Pensionsrechner verglichen. Eine weiteres Ergebnis gibt es durch den Realwert sowie den nominalen Wert. Aber da ist es klar, dass es größere Unterschiede geben muss – denn beim Nominalwert vergleicht man z. B. das Jahr 2023 mit dem Jahr 2031 – und bei einer 8jährige späteren Laufzeit (eben die Jahre 2023 – 2031) sind entsprechende Valorisierungen mit eingerechnet. Klingt alles kompliziert und ist es auch. Bei den 4 Jahren rechnerischem Vorgriff habe ich die gleichen Eingabezahlen verwendet. Der Equal Pension Day, der aktuell – wie schon erwähnt – heuer auf den 4. August 2023 gefallen ist, wird sich durch die längere Arbeitszeit und einen späteren Pensionsantritt der Frauen wohl nicht wesentlich verändern. Sollte hier jemand andere Erkenntnisse haben, ich diskutiere gerne und bin auch lernbereit.

Aktuell sind in Österreich mehr als 2 Mio. Menschen Pensionsbezieher. Davon sind 62 % Frauen und 38 % Männer! Und jetzt kommt für mich nochmals die ungleiche Pensionsberechnung ins Spiel: Es wird bei der Pension damit umverteilt: Durch die wesentlich schlechteren Pensionsbedingungen der Männer wird seit Jahren das wesentlich bessere Berechnungssystem für die Frauen finanziert.

Selbstverständlich bin ich dafür, dass Mütter bessergestellt werden. Das sollte durch höhere Beitragszahlungen – aktuell geht die Bemessung der Pensionszahlung im Jahr 2023 von monatlich € 2.090,61 aus – geschehen. Dieser Betrag wird bei Männern auch bei der Leistung der Wehrpflicht oder des Zivildienstes angerechnet. Auch wäre es meines Erachtens möglich, Mütter, die nach der Elternkarenz nur mehr Teilzeit arbeiten können, z. B. drei Jahre lang die Pensionsbeiträge vom Ausmaß des vorher bestehenden Dienstverhältnisses zu bezahlen. Zu überlegen wäre auch, wie sich die unbezahlte Sorgearbeit auf die Pensionshöhe positiv auswirken könnte!

Unser Pensionssystem ist erwerbszentriert, das heißt wie viele Wochenstunden jemand für wie viel Einkommen arbeitet ist für die Pensionsansprüche entscheidend. Arbeitet man also weniger, kommt ein geringerer Pensionsanspruch zusammen. Das ist die eine Seite!

Das andere Seite ist, dass geringere Pensionen in den letzten Jahren immer zu höheren Prozentsätzen erhöht wurden, als die sogenannten höheren Pensionen. Da wird also von staatlicher Seite dazu gelegt. Das was während der Arbeitszeit nicht erworben wurde, wird von der Regierung nach und nach kompensiert. Die niedrigeren Pensionen werden auf Kosten der höheren Pensionen subventioniert. Mein Schluss dazu: Die Wirtschaftskammer hat zuletzt wieder einmal appelliert, bei Teilzeitdienstverhältnissen anzudenken, dass sich daraus dann eine geringe Pensionszahlung ergibt. Hier mag ich widersprechen: Die gängige Praxis der letzten Jahre in Österreich ist es, kleinere Pensionen mit einem höheren Prozentsatz zu erhöhen (das betrifft besonders die Mindestpensionen, die eine Ausgleichszulage haben, damit zumindest bei Alleinstehenden aktuell im Jahr 2023 eine monatliche Bruttopensionshöhe von € 1.110,26 erreicht wird), als höhere Pensionen. Erreichen die laufenden Pensionszahlungen im Jahr nicht mehr als insgesamt € 20.967,– brutto, kann der oder die Betreffende einen erhöhten Pensionistenabsetzbetrag in Höhe von € 1.278,– geltend machen – wenn der/die Partnerin im gleichen Jahr nicht mehr als € 2.315,– brutto verdient hat. Leistung lohnt sich also – wenn ich das krass formuliere – sicher nicht für die Pension. Also besser weniger arbeiten, um dann höhere Pensionserhöhungen lukrieren zu können.

Noch mal im Klartext: Unser Pensionssystem ist nach dem Versicherungsprinzip aufgebaut und die Pension ist als Versicherungsleistung konzipiert. Der Bezug einer höheren Pension ist also keineswegs ein ungerechtfertigtes Privileg, sondern das Ergebnis davon, dass man ein Leben lang höhere Pensionsbeiträge geleistet hat. Das Versicherungsprinzip besagt, dass sich die Höhe der Versicherungsleistung (also die Pension) nach der Höhe der Versicherungsbeiträge (also der Einzahlungen in die Pensionsversicherung) richtet. Wer mehr einzahlt, bekommt mehr. Wer weniger einzahlt, bekommt weniger.

Wobei es selbstverständlich die notwendigen Sonderregelungen für Zeiten der Kindererziehung, der Krankheit und der Arbeitslosigkeit gibt. Und wobei auch ein mannigfacher und notwendiger sozialer Ausgleich – von Pensionszuschüssen bis zum sozial gestaffelten Teuerungsausgleich – besteht.

Wenn der Staat also meint, niedrigere Pensionen immer höher als die höheren Pensionen angehoben werden, dann sollte das von meinem Zugang ausschließlich zusätzlich zum vereinbarten Erhöhungsprozentsatz passieren.

Noch ein kurzer Detailblick auf die Pensionserhöhung 2022, bei der die Pensionserhöhung in unterschiedlicher Form vorgenommen wurde: Die Erhöhung betrug bis zu einer Pensionshöhe von Brutto € 1.000,– 3 %. Bereits ab Brutto € 1.000,01 bis € 1.300,– wurde von 3 % auf 1,8 % linear abgestuft. Ab einer Pensionshöhe von Brutto 1.300,01 betrug die Erhöhung nur mehr 1,8 %. Man spricht also seitens der Regierung bereits bei einer Bruttopensionshöhe von € 1.300,– von einer „guten Pension“. Das ist fernab jeglicher Realität!

2023 wurde der allgemein gültige Erhöhungsprozentsatz von 5,8 %, der sich aus der Höhe der Inflation in einem Vorjahreszeitraum ergibt, an alle Pensionisten weitergegeben, niedrigere Pensionen erhielten Einmalzahlungen dazu. 2024 soll die Pensionserhöhung für alle 9,7 % betragen –  zusätzliche Einmalahlungen für niedrigere Pensionen sind aktuell nicht angedacht.

Trotzdem Mein Fazit: In Österreich wird im Hinblick auf Pensionserhöhungen seit Jahren bewusst beim Mittelstand gespart, da bei diesem die seinerzeit höheren Pensionsansprüche nach und nach eliminiert werden. Es wird Zeit, diesem Vorgehen entschlossen entgegen zu treten. Hier liegen gesetzliche Ansprüche vor, welche die Regierung diesem Personenkreis vorenthält!

Das war u. a. auch ein Grund, dass der Vorsitzende der Alterssicherungskommission, Walter Pöltner vor einem guten Jahr seinen Rücktritt angekündigt hat. Er hatte sich in der Vergangenheit mehrfach gegen sozial gestaffelte Pensionsanpassungen ausgesprochen, weil damit das Versicherungsprinzip ausgehöhlt werde. Die Politik hat das wenig bekümmert.

Christian Aichmayr

Der Beitrag ist auch in Form einer Radiosendung von mir gestaltet worden:

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